398 StPO). -6- 1.1.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen mehrfacher übler Nachrede mangels gültigen Strafantrags gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt. Demgemäss unterliegt die angefochtene Verfügung der Beschwerde.