Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Soll das Verfahren dagegen nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung auch zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO). In diesem Fall ist gegen die Einstellung allerdings nicht Beschwerde, sondern Berufung zu erheben (Art. 398 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 398 StPO).