Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt. Gestützt auf diese Bestimmung sind auch erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3; ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art.