" 1. Die Beschwerde sei betreffend Ziff. 1 gutzuheissen, betreffend Ziff. 2-5 abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023: " 1. Die Beschwerde vom 20.10.2022 gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Zofingen sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." Gleichzeitig reichte der Verteidiger die Kostennote ein.