" 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat der Obergerichtskasse innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO)." 3.3. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit innert erstreckter Frist. -5- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: