4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschuldigten und Beschwerdeführers, und zwar sowohl für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zulasten des Staates. 5. Gestützt auf Art. 136 StPO sei von einer Sicherheitsleistung abzusehen und dem Strafkläger und Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 3.2. Am 7. November 2022 verfügte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer: