2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, vom 4. Oktober 2022 (ST.2022.115), ungeachtet von Ziff. 1 hievor aufzuheben und der Fall sei zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von Rechtsanwalt E. und allfälliger weiterer Tatbeteiligter an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Der Beschuldigte und Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Strafkläger und Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.