3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 3'178.20 (inkl. Fr. 76.20 MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4. Die Genugtuungsforderung des Strafklägers in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen." -4- 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. Oktober 2022 zugestellte Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: