2. 2.1. Mit Verfügung vom 23. August 2022 gab die Vorinstanz den Parteien Gelegenheit, zur Gültigkeit des Strafantrages (Problematik der Unteilbarkeit des Strafantrages) Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm verzichtete mit Eingabe vom 31. August 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. September 2022 Stellung, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2022. Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 14. September 2022, der Beschwerdeführer duplizierte mit Eingabe vom 22. September 2022. 2.2. Am 4. Oktober 2022 verfügte die Vorinstanz: " 1. Das Verfahren wird eingestellt.