1.4. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 31. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen D. und den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm sie auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dessen Sohn (F.) sowie gegen Unbekannt betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügungen am 5. April 2022 1.5. Am 8. April 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede. -3-