Dieser lagen Anrufe zugrunde, die der Beschuldigte sowie seine Mutter von (mit einer Ausnahme) Anrufern mit unterdrückter Rufnummer erhalten hatten. In der Strafanzeige werden je eine E-Mail vom 14. und vom 15. Mai 2020 des Beschuldigten an Rechtsanwalt E. im Wortlaut abgedruckt, in welchen der Beschuldigte zusammengefasst zum Ausdruck brachte, er vermute, der Beschwerdeführer sei der anonyme Anrufer, dieser wolle nun offenbar Psychoterror aufziehen und drehe langsam durch, es träten beim Beschwerdeführer nun klar psychopathische Merkmale zutage.