Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.350 (ST.2022.115; STA.2020.4674) Art. 98 Entscheid vom 30. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Oktober gegenstand 2022 betreffend die Einstellung des Verfahrens in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschuldigte, dessen Schwester (C.) sowie deren Mutter (D.) stehen mit dem Beschwerdeführer (deren Bruder bzw. Sohn) in einem Familien- streit. Es wurden bereits mehrere Strafanzeigen gegen den Beschwerde- führer eingereicht und ihm unter anderem Betrug, Veruntreuung und unge- treue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einem Liegenschafts- kauf in Deutschland vorgeworfen. 1.2. Mit Strafanzeige vom 15. Mai 2020 reichte Rechtsanwalt E. namens des Beschuldigten sowie dessen Mutter bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Missbrauchs einer Fernmel- deanlage (Art. 179septies StGB) ein. Dieser lagen Anrufe zugrunde, die der Beschuldigte sowie seine Mutter von (mit einer Ausnahme) Anrufern mit unterdrückter Rufnummer erhalten hatten. In der Strafanzeige werden je eine E-Mail vom 14. und vom 15. Mai 2020 des Beschuldigten an Rechts- anwalt E. im Wortlaut abgedruckt, in welchen der Beschuldigte zusammen- gefasst zum Ausdruck brachte, er vermute, der Beschwerdeführer sei der anonyme Anrufer, dieser wolle nun offenbar Psychoterror aufziehen und drehe langsam durch, es träten beim Beschwerdeführer nun klar psycho- pathische Merkmale zutage. 1.3. Am 25. August 2020 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Ro- land Schaub Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) einreichen. 1.4. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 31. März 2022 nahm die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren gegen D. und den Beschuldig- ten wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm sie auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dessen Sohn (F.) sowie gegen Unbekannt betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügungen am 5. April 2022 1.5. Am 8. April 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen Straf- befehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede. -3- 1.6. Der Beschuldigte erhob am 12. April 2022 Einsprache gegen den ihm am 11. April 2022 zugestellten Strafbefehl. 1.7. Am 4. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm den Strafbefehl an das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen (fortan: Vo- rinstanz). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 23. August 2022 gab die Vorinstanz den Parteien Ge- legenheit, zur Gültigkeit des Strafantrages (Problematik der Unteilbarkeit des Strafantrages) Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm verzichtete mit Eingabe vom 31. August 2022 auf eine Stellung- nahme. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. September 2022 Stel- lung, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2022. Der Be- schuldigte replizierte mit Eingabe vom 14. September 2022, der Beschwer- deführer duplizierte mit Eingabe vom 22. September 2022. 2.2. Am 4. Oktober 2022 verfügte die Vorinstanz: " 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2.1. Die Anklagegebühr von Fr. 800.00 wird auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 b) den Spesen von Fr. 54.00 Total Fr. 554.00 Die Gerichtsgebühr und die weiteren Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 554.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 3'178.20 (inkl. Fr. 76.20 MWST) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4. Die Genugtuungsforderung des Strafklägers in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen." -4- 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. Oktober 2022 zugestellte Verfügung vom 4. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, vom 4. Oktober 2022 (ST.2022.115), sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte und Beschwer- degegner sei wegen mehrfacher übler Nachrede gemäss der Anklage (Strafbefehl vom 8. April 2022/STA2 ST.2020.4674) schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Strafgerichts, vom 4. Oktober 2022 (ST.2022.115), ungeachtet von Ziff. 1 hievor aufzuheben und der Fall sei zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von Rechtsanwalt E. und allfälliger weiterer Tatbeteiligter an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. 3. Der Beschuldigte und Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Strafkläger und Be- schwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Be- schuldigten und Beschwerdeführers, und zwar sowohl für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft und der Vorinstanz als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, eventu- aliter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zulasten des Staates. 5. Gestützt auf Art. 136 StPO sei von einer Sicherheitsleistung abzusehen und dem Strafklä- ger und Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 3.2. Am 7. November 2022 verfügte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekam- mer: " 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat der Obergerichtskasse innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfü- gung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO)." 3.3. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit innert erstreckter Frist. -5- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei betreffend Ziff. 1 gutzuheissen, betreffend Ziff. 2-5 abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023: " 1. Die Beschwerde vom 20.10.2022 gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Zofingen sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Eventualiter: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse." Gleichzeitig reichte der Verteidiger die Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Ver- fügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzli- chen Gerichte, soweit es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide han- delt. Gestützt auf diese Bestimmung sind auch erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.3; ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das recht- liche Gehör gewährt hat, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Soll das Verfahren dagegen nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung auch zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO). In diesem Fall ist gegen die Einstellung allerdings nicht Beschwerde, sondern Beru- fung zu erheben (Art. 398 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 398 StPO). -6- 1.1.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen mehrfacher übler Nach- rede mangels gültigen Strafantrags gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO ein- gestellt. Demgemäss unterliegt die angefochtene Verfügung der Be- schwerde. 1.2. 1.2.1. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann indessen lediglich sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefoch- tenen Beschlusses war. Dies ergibt sich daraus, dass in der Beschwerde anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390 und 542 f.). Vorliegend kann also einzig Beschwerdegegenstand bilden, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt hat. Die Beschwerdeinstanz kann sowohl kassatorisch als auch reformatorisch entscheiden. Daher ist in der Beschwerde stets anzugeben, wie der Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Person lauten sollte (sog. reformatorischer Antrag; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1a zu Art. 385 StPO). Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten; doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 1b zu Art. 385 StPO). Anträge sind demgemäss im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 144 V 120 E. 1.1; 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.6). 1.2.2. Was die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 angeht, so verlangt der Be- schwerdeführer in der Sache die Fällung eines Strafurteils i.S.v. Art. 351 StPO durch die Beschwerdekammer, also eine materielle Beurteilung in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht. Auch aus der Beschwerdebe- gründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerde- kammer eine materielle Beurteilung verlangt. So wird in der Beschwerdebe- gründung namentlich geltend gemacht, die Vorinstanz habe nirgends aus- geführt, der Beschuldigte habe die Tatbestandselemente der üblen Nach- rede nicht erfüllt und die Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten seien unsubstantiiert und tatsachenwidrig. Der Beschuldigte sei antragsgemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Beschwerde Rz. 24). Der Be- -7- schwerdeführer sei auch in massivster Weise in seiner Persönlichkeit ver- letzt worden, weshalb ihm die beantragte Genugtuung zuzusprechen sei (Beschwerde Rz. 43). Die Frage der Schuld und der allfälligen Bestrafung des Beschuldigten war indessen genauso wenig Gegenstand der angefochtenen Verfügung wie die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO adhäsions- weise geltend gemachte Genugtuungsforderung. Die materielle Beurtei- lung eines Straffalls wie auch die Beurteilung einer Adhäsionsklage (vgl. Art. 124 Abs. 1 und Art. 126 StPO) können denn auch nicht Gegen- stand einer Verfügung oder eines Beschlusses des erstinstanzlichen Straf- gerichts sein. Vielmehr hat das erstinstanzliche Strafgericht über diese Fra- gen durch Urteil nach Art. 351 StPO zu entscheiden, das dann mit Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO (und nicht mit Beschwerde) anzufechten ist. Auch wenn es – im Speziellen, wenn die beschwerdeführende Person (wie hier) anwaltlich vertreten ist – nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer sein kann, für die beschwerdeführende Person die Antragsstellung zu über- nehmen, so wäre es hinsichtlich der Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 im vorliegenden Fall dennoch überspitzt formalistisch, auf diese nicht einzu- treten. Die beantragte materielle Beurteilung (in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht) ist deshalb wohlwollend in dem Sinne auszulegen, als der Be- schwerdeführer damit nebst der korrekt verlangten Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Hauptverfahrens vor der Vor- instanz beantragen will. 1.2.3. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 2 verlangt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm "eventualiter", zugleich aber "ungeach- tet" von Beschwerdeantrag Ziff. 1, angewiesen werde, ein Vorverfahren ge- gen Rechtsanwalt E. (und allfälliger weiterer Tatbeteiligter) zu eröffnen. Dieser Antrag ist insoweit widersprüchlich formuliert, als nicht klar wird, ob es sich nun um einen Antrag handelt, der eventualiter (also für den Fall der Abweisung von Beschwerdeantrag Ziff. 1) oder kumulativ zu Beschwerde- antrag Ziff. 1 (Formulierung "ungeachtet von Ziff. 1") gestellt wurde. Auf- grund der Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde Rz. 41) wird aber klar, dass der Beschwerdeantrag Ziff. 2 als Eventualantrag zu verstehen ist. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 sprengt sodann ebenfalls den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht nur hat sich die Vorinstanz in ihrer Ver- fügung nicht zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Rechtsanwalt E. geäussert, sie tat dies auch mit Recht nicht. Das erstinstanzliche Straf- gericht ist nicht befugt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen eine be- stimmte Person ein Vorverfahren zu eröffnen. Zwar kann das erstinstanzli- che Strafgericht nach Art. 333 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft Gele- genheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der -8- in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Diese Bestimmung erlaubt es ihm aber nicht, die Staats- anwaltschaft aufzufordern, auch gegen einen allfälligen Mittäter oder Teil- nehmer der angeklagten Straftat Anklage zu erheben. Will ein Geschädig- ter eine Anklageerhebung auch gegen einen Mittäter oder Teilnehmer erwirken, so hat er Strafanzeige gegen diese Person zu erheben und eine gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung auf dem Beschwerdeweg anzufechten und die Staatsanwaltschaft so zu einer Anklageerhebung zu zwingen. Beschwerdeantrag Ziff. 2 erweist sich deshalb als unzulässig. Auch kann dieser Antrag anders als die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 nicht so ausgelegt werden, dass er zulässig würde. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demgemäss ist auf die im Sinne der obigen Erwä- gungen ausgelegten Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 3 einzutreten. Auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 2) – der allerdings ohnehin nur im Falle der Abweisung der Hauptanträge relevant wäre – wäre demgegen- über nicht einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt: Rechtsanwalt E. habe sich in der Strafanzeige nicht darauf beschränkt, den Sachverhalt darzulegen. Vielmehr könnten den vom Beschuldigten ver- fassten und von Rechtsanwalt E. übernommenen E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020 zahlreiche Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer ent- nommen werden. Es fänden sich in den E-Mails zahlreiche Formulierungen wie "Nun soll wohl nach seinem [im Ergebnis erfolglosen] Überfall vom Os- termontag Psychoterror aufgezogen werden, wobei ich hier unterstelle, dass das Ableben der Mutter das Ziel sein dürfte. Entwendungen und Dieb- stahl sowie Urkundenfälschungen sind das Eine, aber nun so zu agieren, ist wohl nochmals eine deutliche Eskalation im an sich schon sehr kriminel- len Verhalten des A." und wonach der Beschwerdeführer geäussert habe, dass er langsam das ungute Gefühl habe, "dass A. […] langsam durch- dreht" und "psychotische Merkmale" aufweise. Rechtsanwalt E. habe diese gegen den Beschwerdeführer gerichteten Äusserungen wörtlich in seine Rechtsschrift aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitergeleitet. Insgesamt sei Rechtsanwalt E. in der Schilderung des Sach- verhalts und der vollständigen Übernahme der E-Mails des Beschuldigten weit über das hinausgegangen, was für eine Anzeige und einen Strafantrag hinsichtlich des Tatvorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ge- mäss Art. 179septies StGB erforderlich gewesen sei, weshalb Rechtsanwalt -9- E. als Mittäter oder Teilnehmer der dem Beschuldigten zur Last gelegten Ehrverletzung in Betracht falle. Dies gelte umso mehr als vorliegend durch den Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Mai 2020 die Äusserungen des Beschuldigten nicht nur von Rechtsanwalt E., sondern auch von den Strafverfolgungsbehörden in Zofingen wahrgenom- men worden seien. Durch diese Weiterverbreitung der Äusserungen des Beschuldigten sei der Gerichtsstand Zofingen überhaupt erst begründet worden. Bei dieser Sachlage habe der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer den Strafantrag nicht auf den Beschuldigten beschränken dürfen und hätte diesen auch gegen Rechtsanwalt E. richten müssen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht auf die Problematik der Unteilbarkeit des Strafantrages hingewiesen worden sei, da der Beschwerdeführer stets anwaltlich vertreten gewesen sei. Nicht zu beanstanden sei demgegenüber, dass der Strafantrag nicht auch gegen die Mutter des Beschuldigten gerichtet worden sei, da sich der Vorwurf des Beschwerdeführers lediglich auf die seitens des Beschuldigten gegenüber Rechtsanwalt E. getätigten Äusserungen bezogen habe, wes- halb die Mutter nicht als Beteiligte i.S.v. Art. 32 StGB infrage komme. Mangels eines gültigen Strafantrages habe die Einstellung des Strafverfah- rens zu erfolgen. 3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde betreffend die hier ein- zig relevante Frage der Gültigkeit des Strafantrags zusammengefasst und soweit relevant Folgendes aus: Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stütze ihren Tatvorhalt gegenüber dem Beschuldigten ausdrücklich auf dessen E-Mails an seinen Rechtsver- treter und nicht auf die nachträglich ergangene Strafanzeige seines Rechts- vertreters an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab. Der Strafbefehl bzw. die Anklage bezögen sich folglich einzig auf eigenständige Handlun- gen des Beschuldigten. Damit habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die grundsätzlichen Darlegungen des Beschwerdeführers in dessen Straf- anzeige vom 25. August 2020, welcher das tatbestandsmässige Verhalten im Versenden der beiden E-Mails des Beschuldigten an Rechtsanwalt E. respektive dessen Wahrnehmung erblicke, übernommen. Sowohl vor Er- lass des Strafbefehls als auch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten die jeweiligen Rechtsvertreter des Beschuldigten eine Verletzung von Art. 32 StGB gerügt, wobei sowohl der frühere wie auch der aktuelle Rechtsvertreter des Beschuldigten diese im Nichteinbezug von D. gesehen hätten. Rechtsanwalt E. habe sich selbst als Tatbeteiligter ausgeschlossen und Rechtsanwalt Lukas Fischer habe Rechtsanwalt E. ebenfalls nicht als Tatbeteiligten bezeichnen wollen, da es sich bei der Einreichung der Straf- anzeige vom 15. Mai 2020 "mit Nachdruck" nicht um eine Straftat gehandelt habe. Darauf seien sie zu behaften. Dass D. keine ehrenrührigen Aussagen - 10 - abgegeben habe, könne sodann als erstellt gelten und entspreche auch der Ansicht der Vorinstanz. Für Rechtsanwälte, die in Rechtsschriften oder in mündlichen Verhandlun- gen ehrverletzende Äusserungen tätigten, gälten die sich aus der Verfas- sung und aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungs- rechte und -pflichten. Diese seien als Berufspflichten nach Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht wider besseren Wissens erfolgten und blosse Vermu- tungen als solche bezeichneten. Der Beschwerdeführer sei davon ausge- gangen, dass Rechtsanwalt E. diesen Anforderungen in seiner Strafan- zeige nachgekommen sei. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sei die Strafanzeige nicht aus "Rachegründen" oder als "Retourkutsche" auf die Strafanzeige vom 15. Mai 2020 (die sich gegen Unbekannt richte) auf den Beschuldigten ein- geschränkt worden. Vom Grundsatz her habe es keine Veranlassung ge- geben, nicht auch weitere Personen miteinzuschliessen. Der Beschwerde- führer habe die Strafanzeige nicht bewusst, sondern aus guten Gründen auf den Beschuldigten beschränkt, nämlich weil er die Ansicht vertrete, den weiteren involvierten Personen, namentlich Rechtsanwalt E. und D., könne keine Beteiligung an den Ehrverletzungen des Beschuldigten vorgeworfen werden. Er habe die Strafanzeige somit aus sachlichen Gründen be- schränkt. Es könne nicht angehen, dass in einer Strafanzeige [recte: in ei- nem Strafantrag] aus Sorgfaltsgründen sämtliche möglichen Beteiligten einbezogen werden müssten, seien mit einem solchen Einbezug doch auch weitreichende Konsequenzen (z.B. allfällige Kostenfolgen) verbunden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 an die Vorinstanz denn auch dargelegt, dass er mit einem Einbezug von Rechtsanwalt E. einverstanden sei, so denn sachliche Gründe dafür spre- chen würden. Betreffend D. gehe auch die Vorinstanz davon aus, dass diese an den Ehrverletzungen nicht beteiligt gewesen sei. Die Behörden hätten überdies den Beschwerdeführer als Strafantragsstel- ler – wenn sie der Auffassung gewesen wären, Art. 32 StGB sei verletzt – möglichst rasch in geeigneter Form darüber belehren müssen, dass das Unteilbarkeitsprinzip verletzt sei und er auch gegen Rechtsanwalt E. Straf- antrag stellen müsse. Entgegen der Vorinstanz gehe weder aus der Recht- sprechung noch der einschlägigen Lehre hervor, dass eine solche Beleh- rung nur bei nicht anwaltlich vertretenen Laien erfolgen müsse. Der vorlie- gende Fall zeige denn auch, dass nicht immer klar sei, wer von den infrage kommenden Personen tatsächlich einen Tatbeitrag geleistet habe. 4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in ihrer Beschwerdeantwort lediglich aus, dass sie die Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 des - 11 - Beschwerdeführers beantrage und sie sich im Kern den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers anschliesse. Im Übrigen seien die Beschwerdeanträge abzuweisen. 5. Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort, soweit die Gültigkeit des Strafantrags betreffend, zusammengefasst Folgendes geltend: Der eingereichte Strafantrag habe sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers explizit auf die Strafanzeige von Rechtsanwalt E. vom 15. Mai 2020 bezogen. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass die angesprochenen E-Mails vom 14. Mai 2020 [recte: 14. und 15. Mai 2020] einzig in der Strafanzeige vom 15. Mai 2020 erwähnt seien und sich nicht in den Akten befänden. Demgemäss könne sich der Strafantrag auch nur auf diese Eingabe von Rechtsanwalt E. beziehen. Damit sei Rechtsanwalt E. von Anfang an als Tatbeteiligter in Betracht gekommen. Bei dieser Sach- lage habe der Beschwerdeführer den Strafantrag nicht auf den Beschuldig- ten beschränken dürfen. Es liege nicht im Belieben des Strafantragsstel- lers, zu entscheiden, auf welche der mutmasslich Beteiligten er den Straf- antrag beschränke. Genau dies habe der Gesetzgeber mit der Unteilbarkeit des Strafantrages ausschliessen wollen. Soweit der Beschwerdeführer gel- tend mache, er habe den Strafantrag aus sachlichen und nicht aus persön- lichen Gründen beschränkt, sei er nicht zu hören. Nach klarer bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei der auf einzelne von mehreren Tatbeteilig- ten beschränkte Strafantrag ungültig. Angesichts der durchgehenden anwaltlichen Vertretung des Beschwerde- führers habe auch keine Pflicht bestanden, ihn auf die Problematik der Un- teilbarkeit des Strafantrages aufmerksam zu machen. Auch in dieser Hin- sicht gehe der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen ein, die sich im Übrigen auf die publizierte Rechtsprechung bezögen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ziele auf Antragssteller ab, denen die nötigen Kenntnisse von Sach- und Rechtslage fehlten. Nichts anderes gehe aus der zitierten Literaturquelle wie auch dem zitierten Bundesge- richtsentscheid hervor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer werde solche Unkenntnis kaum ernsthaft behaupten wollen. 6. 6.1. 6.1.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). - 12 - 6.1.2. Setzt ein Straftatbestand – wie die üble Nachrede – einen Strafantrag vor- aus, so ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages Prozessvorausset- zung. Fehlt es an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen (STEPHENSON/ZALUNARDO-W ALSER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 329 StPO). Die Be- strafung des Täters durch Stellung eines Strafantrages beantragen kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Der Grund- satz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 143 IV 104 E. 5.1; 132 IV 97 E. 3.3.1; 121 IV 150 E. 3a/aa). Eine sachliche Be- schränkung wird durch Art. 32 StGB hingegen nicht ausgeschlossen: Der Verletzte darf also ohne weiteres erklären, die Strafverfolgung solle nur für eines von mehreren begangenen Antragsdelikten stattfinden (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 32 StGB). Dabei kann eine sachliche Beschränkung einerseits hin- sichtlich eines bestimmten strafrechtlichen Teilaspekts innerhalb eines Ge- schehens erfolgen (etwa indem verlangt wird, der Sachverhalt sei nur unter einem von mehreren infrage kommenden Straftatbeständen zu prüfen; BGE 115 IV 1 E. 2b; 85 IV 73 E. 2). Andererseits kann eine Einschränkung aber auch dergestalt erfolgen, dass von mehreren strafrechtlich relevanten Sachverhalten (mit allenfalls unterschiedlichen Tatbeteiligten) nur gewisse zur Anzeige gebracht werden (so kann beispielsweise bei mehreren unlau- teren Handlungen, die teilweise von einem Täter und teilweise von mehre- ren Tätern verübt wurden, lediglich hinsichtlich derjenigen die Strafverfol- gung verlangt werden, die von einem bestimmten Täter alleine begangen wurden; BGE 121 IV 150 E. 3c). Nicht vom Unteilbarkeitserfordernis des Art. 32 StGB werden demgemäss jene "Taten" erfasst, die eine eigenstän- dige Strafbarkeit begründen. Hier fehlt es an einer Beteiligung an derselben Tat. Beispielsweise erfüllen eine ehrenrührige Äusserung einer Person ge- genüber einem Journalisten, die Veröffentlichung dieser Aussage in einem Zeitungsartikel des Journalisten und die Weiterverbreitung dieser aus der Zeitung übernommenen Aussage in einem an alle Haushalte verteilten Flugblatt jeweils eigenständig den Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede, sodass drei eigenständige Deliktbegehungen zu beurteilen sind. Die Verfasser des Flugblattes können deshalb nicht unter Hinweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrages die Ausdehnung des Ehrverletzungsverfah- rens auf den Journalisten sowie die Urheberin der umstrittenen Äusserung bzw. wegen Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips die Ungültigerklärung des Strafantrages verlangen. Weil es sich um drei verschiedene Straftaten handelt, ist eine Teilbarkeit der Strafanträge problemlos möglich (SCHWAR- ZENEGGER, Ehrverletzungen bei der Parteiinstruktion und deren Weiterver- breitung durch Rechtsschriften und Äusserungen des Rechtsanwalts – - 13 - Konsequenzen für die Unteilbarkeit des Strafantrages (Art. 32 StGB), in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 217 f.). 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren ein, weil der Beschwerdeführer seinen Strafantrag auf den Beschuldigten beschränkt habe. Da Rechtsanwalt E. die E-Mails des Beschuldigten vom 14. und 15. Mai 2020 in seiner Strafan- zeige abgedruckt habe (UA act. 18 ff.), habe der Beschwerdeführer den Strafantrag auch gegen Rechtsanwalt E. richten müssen. Dieser Ansicht kann im Lichte des vorstehend Ausgeführten nicht gefolgt werden. Die Vo- rinstanz verkennt, dass das Versenden der E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020, welche die (angeblich) ehrverletzenden Ausführungen enthielten, je- weils für sich stehende, abgeschlossene Handlungen darstellen, die – so die beiden E-Mails tatsächlich als üble Nachrede zu qualifizierende Äusse- rungen enthalten – nach der Tatvariante des "Beschuldigens" oder des "Verdächtigens" gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar wären. Das Abdrucken der E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020 in der Strafanzeige von Rechtsanwalt E. und das Versenden der Strafanzeige wäre demgegenüber unter die Tatvariante des "Weiterverbreitens" gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren. Es ist demgemäss zwischen dem Versenden der E- Mails und dem Abdrucken der E-Mails in der durch Rechtsanwalt E. an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gesendeten Strafanzeige zu unterschei- den. Auch ist es ohne weiteres zulässig, einen Strafantrag auf eine Tatva- riante oder einen Vorfall zu beschränkten. 6.2.2. Von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durch Überweisung des Straf- befehls (GA act. 1) zum Gegenstand der Anklage gemacht wurde, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer "bei seinem Rechtsanwalt sowohl am 14. als auch am 15. Mai 2020 per E-Mail […] eines unehrenhaften Verhal- tens […]" bezichtigt habe (GA act. 3). Da Rechtsanwalt E. lediglich der Empfänger dieser E-Mails war, scheidet er als Täter oder Teilnehmer aus. Der Strafantrag betreffend das Versenden der E-Mails musste sich folglich einzig auf den Beschuldigten beziehen. 6.2.3. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Versendens der E-Mails vom 14. und 15. Mai 2020 folglich nicht mit der Begründung einstellen, der Beschwerdeführer habe es unter- lassen, auch gegen Rechtsanwalt E. Strafantrag zu stellen, weshalb das Unteilbarkeitsprinzip verletzt sei. 6.2.4. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage, ob die Vorinstanz ohnehin nicht einfach auf Ungültigkeit des Strafantrages hätte erkennen dürfen, sondern - 14 - dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung des Unteilbarkeitsprinzips Gelegenheit hätte geben müssen, zu präzisieren, ob er den Strafantrag wirklich auf den Beschuldigten beschränken wolle, nicht mehr eingegangen werden. 6.2.5. Auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Diese Frage wurde in der angefochtenen Verfügung zwar am Rande aufgeworfen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4). Die Vorinstanz stellte in der Verfügung jedoch nicht ihre örtliche Unzuständig- keit fest, weshalb diese Frage nicht Verfahrensgegenstand bildet. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeantrag Ziff. 2 lediglich für den Fall, dass die Hauptanträge abgewiesen werden, gestellt wurde, hat die Tatsache, dass auf diesen Beschwerdeantrag nicht hätte eingetre- ten werden können, keinen Einfluss auf die Verlegung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte die Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziff. 1 und schloss sich den entspre- chenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Kern an. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm ist daher ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Demgegenüber unterlag der Beschuldigte, der die Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie einzutreten ist, beantragt hatte. Folglich sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 4. Oktober 2022 wird vollständig aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Hauptverfahrens an diesen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 30. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger