3.3. Zusammenfassend kann den Strafverfolgungsbehörden im bisherigen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Eine Rechtsverzögerung ist folglich zu verneinen, womit der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch keine Weisungen zu erteilen sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.