Bei einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer von der Einreichung der Strafanzeige am 17. Juli 2020 bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. Januar 2022 (total 18 Monate) kann aufgrund von Art, Umfang und Komplexität des Verfahrens, des geschilderten Ablaufs und der übrigen Umstände von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO und damit von einer Rechtsverzögerung durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden und insbesondere durch die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein. -7-