mieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falls und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat sodann in ihrer Beschwerdeantwort die einzelnen Verfahrenshandlungen detailliert aufgezeigt, welche sie nach Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten vorgenommen hatte bzw. vornehmen liess (vgl. E. 2.2 hievor). Alle genannten Verfahrensschritte ergeben sich aus den Untersuchungsakten.