genommen und sorgfältig abgeklärt. -5- 3. 3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verfahrensgarantie bestimmt Art. 5 Abs. 1 StPO, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalls - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung - Rechnung zu tragen.