Schliesslich sei festzuhalten, dass die jeweils mittels Verfügung verlangten Beweismittel durch die Kantonspolizei ausgewertet werden müssten, was selbstverständlich Zeit beanspruche. Augenscheinlich sei das vorliegende Strafverfahren entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht verschleppt oder verzögert worden. Seit Zuteilung des Strafverfahrens an den fallführenden Staatsanwalt bis zum heutigen Tag seien, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, nicht 18, sondern rund 14 Monate vergangen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien haltlos. Das vorliegende Strafverfahren sowie die Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin würden selbstverständlich ernst