2. 2.1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2022 geltend, sie habe am 18. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter B. und andere Personen eingereicht, weil sie schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen begangen und mindestens eine Deliktsumme von Fr. 220'000.00 erschlichen hätten. Sie habe die Verfehlungen intern untersucht und ausführlich dokumentiert, in der Hoffnung, dass umgehend deliktische Vermögenswerte sichergestellt und Verurteilungen erfolgen würden.