5.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit wenigen Wochen in Untersuchungshaft. Bei einer Verurteilung ist mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Angesichts des bestehenden dringenden Tatverdachts, der Schwere der Delikte und der drohenden Sanktion ist die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verhältnismässig und es besteht keine Gefahr der Überhaft. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. - 19 -