Ein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei wäre kaum möglich. Angesichts der schweren Deliktsvorwürfe besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die betroffenen bzw. die noch zu befragenden Personen nicht zu seinen Gunsten beeinflussen kann. Die Anordnung der Haft erscheint damit derzeit verhältnismässig.