Bei den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt und der Zugang zu den Opfern, deren Tagesablauf und Aufenthaltsorte dem Beschwerdeführer bestens bekannt sind, wäre diesem jederzeit leicht möglich. Auch der Einsatz technischer Geräte (wie beim Electronic Monitoring) vermag nicht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen bzw. sich diesen nähern könnte, wenn er sich dafür entscheiden würde. Ein rechtzeitiges Eingreifen der Polizei wäre kaum möglich.