5.3. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zutreffend ausführt, vermögen die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen im Sinne einer Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbots sowie von Electronic Monitoring die bestehende Kollusions- und Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Das Risiko, dass es zu weiteren schweren Taten gegen Familienmitglieder kommen könnte, ist derzeit (zumindest bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse aus dem in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachten) als untragbar hoch einzuschätzen.