würden und der danach noch verbleibenden Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Sollte die Gefährlichkeitsbegutachtung eine Gefährlichkeit verneinen oder Möglichkeiten aufzeigen, wie dieser mit milderen Mitteln als Haft begegnet werden könnte, sei eine Haftentlassung mit Ersatzmassnahmen innert absehbarer Zeit denkbar. Bis dahin sei die Untersuchungshaft jedoch aufrechtzuerhalten (Beschwerdeantwort S. 4).