5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die Anordnung von Untersuchungshaft für die einstweilige Dauer von drei Monaten angesichts der Strafrahmen der Tatbestände, auf welche die Untersuchung gerichtet ist und die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen als verhältnismässig. Eine mildere Massnahme vermöge den bestehenden Haftgründen nicht ausreichend zu begegnen (E. 4.4.2). 5.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung eines Kon- takt- und Näherungsverbots i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO sowie die Anordnung von Electronic Monitoring (Beschwerde S. 12 f.).