4.4. Mit der Bejahung von Kollusions- und Wiederholungsgefahr kann offengelassen werden, ob der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zusätzlich bejahte Haftgrund der Ausführungsgefahr ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeantwort wird daher nicht weiter eingegangen.