Zumindest bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 19. Oktober 2022 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist von einer konkreten und realen Gefahr erneuter schwerer Gewalttaten insbesondere gegen B. und C. sowie D. auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit zu Recht von einer die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigenden Wiederholungsgefahr ausgegangen. - 17 -