Es besteht damit eine erhebliche Gefahr, dass es bei einer Haftentlassung zu schweren Gewalttaten und Drohungen gegen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere gegen seine Töchter B. und C. und seine Lebenspartnerin D. kommen könnte. Weitere sexuelle Übergriffe sind ebenfalls nicht ausgeschlossen, zumal gemäss Angaben von B. der letzte Übergriff (Vorfall bei einer Autofahrt zum G.) vor nur rund fünf Monaten stattgefunden habe (act. 15 und 17) und der Beschwerdeführer schon zuvor in Konfliktsituationen ihre Angst ausgenutzt habe, um sich sexuell an ihr zu vergehen, anstatt sie zu schlagen (vgl. act. 16 und delegierte Einvernahme vom 13. Oktober 2022 S. 21).