Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren Belastungen, seiner Inhaftierung sowie der im Raum stehenden Trennung von D. sind zukünftig erhebliche innerfamiliäre Konflikte zu erwarten, wobei zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem früheren Verhaltensmuster auch diesen mit Gewalt und Drohungen begegnen wird. Es besteht damit eine erhebliche Gefahr, dass es bei einer Haftentlassung zu schweren Gewalttaten und Drohungen gegen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, insbesondere gegen seine Töchter B. und C. und seine Lebenspartnerin D. kommen könnte.