Gestützt auf die Schilderungen von B. und C. ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne weiteres bereit war, gegen seine Kinder, insbesondere gegen B. und C., erhebliche Gewalt anzuwenden und sie jahrelang zu misshandeln. Er scheint über eine eingeschränkte Impulskontrolle zu verfügen und auch ohne jeglichen Anlass zur Anwendung von Gewalt zu neigen.