derzeit (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) von einem hohen Risiko erneuter schwerer Gewaltdelikte auszugehen ist und es nicht verantwortbar erscheint, die mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt lebenden Opfer diesem Risiko auszusetzen, kann vorliegend nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden.