Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sämtliche ihm zur Last gelegte Delikte. Dennoch räumt er ein, dass der dringende Tatverdacht auf wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil von B. sowie der Drohungen gegen D. allenfalls zu bejahen sei. Ob diese Umstände dem Vortatenerfordernis zur Annahme von Wiederholungsgefahr zu genügen vermögen, kann indessen offenbleiben. Angesichts des Umstands, dass - 16 -