Hinzu kommen die von B. und C. (wie erwähnt nach den derzeitigen ersten Einschätzungen glaubhaft) geschilderten zahlreichen sexuellen und tätlichen Übergriffen sowie Drohungen durch den Beschwerdeführer. Es handelt sich dabei um schwere Verbrechen und Vergehen, was – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch für die ihm vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen und die Todesdrohungen gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sämtliche ihm zur Last gelegte Delikte.