4.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Vorstrafe aus dem Jahre 2014 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung (act. 112 f.). Auch wenn sich die Tat nach Aussagen des Beschwerdeführers ausserhalb des häuslichen Bereichs ereignete (act. 108), handelt es sich um Gewaltdelikte. Hinzu kommen die von B. und C. (wie erwähnt nach den derzeitigen ersten Einschätzungen glaubhaft) geschilderten zahlreichen sexuellen und tätlichen Übergriffen sowie Drohungen durch den Beschwerdeführer.