Die schweren Belastungen des Beschwerdeführers durch B. und C. sowie D. dürften kaum zu einer Verbesserung der Situation führen. Sowohl die Töchter als auch D. würden sich vor dem Beschwerdeführer fürchten (Beschwerdeantwort S. 3). 4.3.2.4. Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme vom 7. November 2022 aus, dass die Opferberatung des Kantons Aargau keine akute Bedrohungslage für die Familie festgestellt habe und es zu keinem Eintritt ins Frauenhaus gekommen sei (Stellungnahme S. 4).