wollen. Auch D. habe die angeblich ihr gegenüber ausgesprochene Drohung nicht als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen, zumal sie weiter habe abwarten wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D. nie Gewalt gegen sie angewendet. Auch die behaupteten Drohungen würden damit nicht zur Annahme ausreichen, dass weitere Drohungen ausgesprochen und diese in die Tat umgesetzt würden (Beschwerde S. 8 f.).