4.3.2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass bezüglich der Sexualdelikte keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, da es angeblich letztmals im Jahre 2019 zu einer Vergewaltigung gekommen sei und es zudem am Vortatenerfordernis fehle. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen seien weiter keine als schwer zu qualifizierenden Delikte, die für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ausreichen würden. Hinsichtlich der angeblichen Drohungen gegen B. sei festzuhalten, dass B. nicht eingeschüchtert worden sei.