Auch wenn der letzte Übergriff sich im Jahr 2019 ereignet habe, seien weitere Sexualdelikte nicht ausgeschlossen. Mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit sei aber mit Drohungen und Tätlichkeiten, bzw. einfachen Körperverletzungen zu rechnen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der schweren, glaubhaften Belastungen mit dem Rücken zur Wand stehe und keine Hinweise darauf ersichtlich seien, dass er andere Handlungsalternativen als Gewalt kenne (E. 4.2.4).