4.3.2. 4.3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus, dass es entsprechend der glaubhaften Schilderungen von B. in den letzten Jahren immer wieder zu Sexualdelikten gekommen sei, welche teilweise mit roher Gewalt verbunden gewesen seien. Auch wenn der letzte Übergriff sich im Jahr 2019 ereignet habe, seien weitere Sexualdelikte nicht ausgeschlossen.