Dies kann – mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (E. 4.1.4) – durchaus als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen würde, Einfluss auf künftige Aussagen zu nehmen. Es besteht damit die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, Kontakt mit den betroffenen bzw. den noch zu befragenden Personen aufzunehmen und deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist damit derzeit zu bejahen.