Dass der Beschwerdeführer die ihn belastenden Aussagen pauschal von sich weist und mit einem gegen ihn geschmiedeten Komplott mit dem Ziel, dass sich D. von ihm trennen könne, erklärt, deutet darauf hin, dass er versucht, den Aussagen der mutmasslichen Opfer von vorneherein jede Glaubhaftigkeit abzusprechen. Dies kann – mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (E. 4.1.4) – durchaus als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen würde, Einfluss auf künftige Aussagen zu nehmen.