Auch wenn B. bereits zweimal befragt wurde, davon einmal unter Wahrung der Teilnahmerechte, und parteiöffentliche Befragungen von C. und F. durchgeführt worden sind, stehen nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zumindest noch eine weitere Befragung von B. sowie möglicherweise eine Einvernahme eines Onkels an. Dass der Beschwerdeführer die ihn belastenden Aussagen pauschal von sich weist und mit einem gegen ihn geschmiedeten Komplott mit dem Ziel, dass sich D. von ihm trennen könne, erklärt, deutet darauf hin, dass er versucht, den Aussagen der mutmasslichen Opfer von vorneherein jede Glaubhaftigkeit abzusprechen.