4.2.2. 4.2.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Es stünden Einvernahmen von B. und C. sowie D. unter Wahrung der Teilnahmerechte bevor. Man müsse erfahrungsgemäss in solchen Konstellationen ernsthaft damit rechnen, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nehmen wolle, um deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies umso mehr, als er sich als Opfer eines Komplotts sehe (E. 4.1.4).