Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Das Haftgericht hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_575/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 137 IV 122 E. 4.2, BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und BGE 140 IV 74 E. 2.2).