3.3.3. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal und ohne weitere Ausführungen von sich weist und die Beschuldigungen einzig damit erklärt, dass sich D. von ihm trenne wolle (delegierte Einvernahme vom 4. Oktober 2022 act. 35 ff.; Eröffnung Festnahme vom 5. Oktober 2022 act. 43 ff.) im jetzigen Ermittlungsstand wenig glaubhaft. 3.3.4. Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Aussagen von B., C. und D. der dringende Tatverdacht auf Sexualdelikte, Körperverletzungsdelikte und Drohungen gegeben.