Ohne einer eingehenden, durch das Sachgericht vorzunehmenden Würdigung vorzugreifen, sind die bisher erhobenen Aussagen von B., C. und D. unter diesen Umständen im Sinne einer ersten Einschätzung als glaubhaft einzuordnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die betroffenen Personen mit der Anzeigeerstattung zugewartet haben bzw. D. sich nicht zur Anzeige entschliessen konnte, zumal bei häuslicher Gewalt häufig komplexe Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnisse vorliegen. Dass B. und C. keine Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten, kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder aus dem Anzeigeverhalten noch aus ihren Aussagen abgeleitet werden.