Die Aussagen von B. und C. werden weiter durch die Schilderungen von F. gestützt, welcher ebenfalls von zahlreichen tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers mit Händen und Gegenständen berichtete und auch den Würgevorfall zum Nachteil von C. nannte. Dass sich ihm B. betreffend den sexuellen Missbrauch anvertraut habe, ohne jedoch von Vergewaltigungen zu berichten, spricht nicht bereits gegen die Richtigkeit der Angaben von B. So geht aus den Angaben von F. hervor, dass er nicht mehr weiterge- - 10 -