Aus dem Arztbericht vom 18. Oktober 2021 geht hervor, dass B. anlässlich einer gynäkologischen Untersuchung vom 14. Juli 2022 sexuelle Missbräuche als Kind/Jugendliche erwähnt habe. Inwiefern der Umstand, dass B. gegenüber der Ärztin den Täter nicht erwähnt habe, gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen könnte, ist nicht ersichtlich.