3.3.2. Die Aussagen von B., C. und D. stützen sich gegenseitig und weisen eine Vielzahl von Übereinstimmungen auf. Insbesondere die Aussagen von B. und C. fallen detailliert und differenziert aus. Zwar bestehen Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung. Dies ist angesichts der geschilderten langjährigen und häufigen Übergriffe des Beschwerdeführers indessen nachvollziehbar und spricht nicht bereits gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. D. schilderte zwar einzig gegen sie selbst ausgesprochene Drohungen und wollte hinsichtlich Taten zum Nachteil der Töchter keine Angaben machen.