3.2.4. In der Stellungnahme vom 7. November 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, B. habe gegenüber der Polizei erwähnt, dass sie den ersten Geschlechtsverkehr nicht mit dem Vater, sondern in R. mit einem Nachbarn gehabt habe. Aus dem Arztbericht vom 25. Oktober 2022 könne damit nicht abgeleitet werden, dass der gegenüber der Ärztin geäusserte sexuelle Missbrauch den Vater betreffe (Stellungnahme S. 3). Weiter habe der Sohn/Bruder F. anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 angegeben, dass B. sich ihm anvertraut habe. Er habe anlässlich der Befragung jedoch keine Vergewaltigungen zum Nachteil von B. erwähnt (Stellungnahme S. 4).