Hinsichtlich des Vorwurfs der wiederholten Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und Drohungen zum Nachteil von B. sowie der angeblichen Drohungen gegen D. könne ein dringender Tatverdacht allenfalls knapp bejaht werden, wobei sich die Frage stelle, ob D., welche mit einer Anzeige habe zuwarten wollen, die Drohung tatsächlich ernst genommen habe. Hinsichtlich der Drohungen im Zusammenhang mit den Sexualdelikten sei zu erwähnen, dass B. diese gemäss ihren Aussagen vom 13. Oktober 2022 nicht mehr ernst genommen habe, da die Drohungen für sie Normalität geworden seien (Beschwerde S. 5).